{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.\n2.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO\nregelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien\nkann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der\nbeschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand\nder Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen,\nob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf\neine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden\nGarantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. Im Berufungsverfahren ist folglich in\nBeachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob\neine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Von einer Verhandlung kann etwa\nabgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein\ndie Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion\nstehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius\nausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur\nPerson und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nkann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz\ndes streitigen Verfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die\nAngelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen\nbeurteilt werden kann (BGE 143 IV 483 E. 2.1).\n\n2.2 Im vorliegenden Fall findet das schriftliche Verfahren im Einverständnis der Parteien statt\n(OG GD 4, 19). Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu sind erfüllt. Überdies wurde die\nSache bereits durch die Vorinstanz öffentlich verhandelt und der Beschuldigte dabei\numfassend zur Person und zur Sache befragt. Zudem ist eine reformatio in peius mangels\nAnschlussberufung der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen. Nachdem die Anwesenheit des\nBeschuldigten sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht\nerforderlich scheint und die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe in tatsächlicher wie\nauch rechtlicher Hinsicht aus den Akten beurteilt werden können, kann folglich über seine\nBerufung auch im Rahmen des schriftlichen Verfahrens zeit- und sachgerecht sowie\nangemessen entschieden werden. Ein Wechsel ins mündliche Verfahren bzw. die Anordnung\neiner Verhandlung (Art. 390 Abs. 5 StPO) ist daher nicht notwendig.\n\n3. Das Urteil der Vorinstanz wurde von der Verteidigung vollumfänglich, d.h. in allen Punkten\nangefochten, so dass der Umfang der Überprüfung durch das Gericht nicht eingeschränkt ist.\n\n4. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu\nseinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO; nachfolgend:\nVerschlechterungsverbot).\n\n5.\n5.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im\nVorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes\nwegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen\nzusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann,\nSeite 6/26\n\nwenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können\n(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.).\nEine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3\ni.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen\nVerfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels\nfür die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme\ndurch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn\nes von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196\nE. 4.4.1).\n\n5.2 Die Verteidigung beantragte die Auswertung des sichergestellten Notebooks. Die\nVerfahrensleitung hiess diesen Beweisantrag gut. Die Parteien stellten keine weiteren\nBeweisanträge. Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im\nVorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen, umfassenden Beweise\nzusätzlich zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit den Eingaben der Parteien und\nder Beweisergänzungen im Berufungsverfahren, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.\n\n"}