{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n8. Nachdem der Verteidigung zweimal eine Fristerstreckung gewährt worden war (OG GD 5-8),\nreichte sie am 17. Februar 2022 die Begründung des Beweisantrags ein. Gleichzeitig\nersuchte sie, über die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahren erst nach dem\nEntscheid über den Beweisantrag zu befinden (OG GD 9).\n\n9. Die Verfahrensleitung setzte der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 21. Februar\n2022 eine Frist für eine allfällige ergänzende Stellungnahme zum Beweisantrag. Gleichzeitig\nhielt sie fest, dass über die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens erst nach\ndem Entscheid über den Beweisantrag entschieden werde (OG GD 10). Die\nStaatsanwaltschaft verzichtete auf eine ergänzende Stellungnahme (OG GD 11).\n\n10. Am 3. März 2022 ersuchte die Verfahrensleitung die Zuger Polizei, den Bericht zur\nforensischen Datensicherung vom 11. Dezember 2020 (SE GD 4/1) zu erläutern und\ninsbesondere genauer anzugeben, weshalb beim sichergestellten Notebook kein \"Speicher\"\nvorhanden bzw. installiert ist (OG GD 12). Mit Nachtragsbericht vom 14. März 2022 erklärte\ndie Zuger Polizei, dass beim Notebook ein Speicherchip vorhanden sei, welcher zuvor\nübersehen worden sei, und die Daten gesichert, aufbereitet und zur Verfügung gestellt\nwerden könnten (OG GD 13).\n\n11. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2022 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag des\nBeschuldigten gut und beauftragte die Zuger Polizei, die Daten des sichergestellten\nNotebooks zu sichern, auf Dokumente und E-Mails zur \"I.________Ltd., Gibraltar\" und zur\nSeite 4/26\n\nAnwaltskanzlei \"Mossack Fonseca\" zu durchsuchen, die Daten aufzubereiten und dem\nGericht zuzustellen (OG GD 16).\n\n12. Am 13. April 2022 stellte die Zuger Polizei dem Gericht ihren Bericht zur forensischen\nDatensicherung und Auswertung sowie die gefundenen Dokumente zu (OG GD 17).\n\n13. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2022 stellte die Verfahrensleitung den Bericht und die\nDokumente den Parteien zu. Zudem forderte sie den Beschuldigten bzw. die Verteidigung\nauf, sich zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zu äussern (OG GD 18).\nDie Verteidigung erklärte mit Eingabe vom 29. April 2022 namens und im Auftrag des\nBeschuldigten ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren (OG GD 19).\n\n14. Die Verfahrensleitung ordnete sodann mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2022 das\nschriftliche Berufungsverfahren an und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung\neiner schriftlichen Berufungsbegründung (OG GD 20).\n\n15. Nach zweimaliger Fristerstreckung (OG GD 21-23) reichte die Verteidigung am 30. Juni 2022\nihre Berufungsbegründung ein (OG GD 24). Diese wurde der Staatsanwaltschaft mit\nPräsidialverfügung vom 12. Juli 2022 zugestellt und ihr Frist zur Berufungsantwort angesetzt\n(OG GD 25). Die Staatsanwaltschaft reichte am 28. Juli 2022 ihre Berufungsantwort ein und\nstellte folgende Anträge (OG GD 26):\n\n\"1. Es sei das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 11. November 2021 zu\nbestätigen.\n\n2. Der Beschuldigte sei der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.\n\n3. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender\nHöhe zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und einer Probezeit von zwei\nJahren.\n\n4. Der Beschuldigte sei zu einer Verbindungsbusse ebenfalls in gerichtlich zu bestimmender Höhe\nund im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens zu einer Ersatzfreiheitsstrafe zu verurteilen.\n\n5. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten\naufzuerlegen.\"\n\n16. Am 5. August 2022 stellte die Verfahrensleitung die Berufungsantwort der Verteidigung zu,\ninformierte sie, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde, und gab die\nBesetzung des Gerichts bekannt (OG GD 27). Die Verteidigung reichte keine weitere\nStellungnahme ein.\n\nErwägungen und Begründung des Urteils\n\nI. Prozessuales und Formelles\n\n1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen\n(Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung\ninnert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es wurde\nSeite 5/26\n\nkein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Berufung des Beschuldigten ist folglich\neinzutreten.\n\n"}