{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\nStrafabteilung S 2021 44\n\nOberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident i.V.\nOberrichter lic.iur. St. Dalcher\nOberrichter Dr.iur. A. Staub\nGerichtsschreiber MLaw F. Eller\n\nUrteil vom 18. Oktober 2022\n\nin Sachen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,\nvertreten durch Staatsanwalt MLaw A.________,\nAnklägerin und Berufungsbeklagte,\n\ngegen\n\nB.________, geb. tt.mm.1971 in C.________, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in\nD.________,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,\nBeschuldigter und Berufungskläger,\n\nbetreffend\n\nUrkundenfälschung\n\n(Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug\nvom 11. November 2021; SE 2020 62)\nSeite 2/26\n\nSachverhalt und Überblick über das Verfahren\n\n1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________\n(nachfolgend: Beschuldigter) zusammengefasst vor, er habe am 8. April 2019 ein \"Licence\nAgreement\" und eine \"Invoice\" per E-Mail an H.________ versandt, welche er zuvor namens\nder I.________Ltd. eigenhändig unterzeichnet habe, obschon nie eine solche Gesellschaft\nexistiert habe. Dadurch habe der Beschuldigte H.________ über den/die tatsächliche/n\nAussteller/in der zwei Dokumente getäuscht sowie darüber, dass die genannte Gesellschaft\nüberhaupt existiere und er für sie zeichnungsberechtigt sei. Durch das Einsetzen einer\njuristischen Person habe der Beschuldigte beabsichtigt, den Vertragsabschluss zu\nvereinfachen und zu vermeiden, sich selbst oder Dritte als Vertragspartei aufzuführen, einen\nverstärkten Eindruck von Professionalität zu erreichen und die Durchsetzung allfälliger\nAnsprüche zu erschweren (OG GD 1 S. 2; SE GD 1/1).\n\n2. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend:\nVorinstanz) fand am 11. November 2021 statt (SE GD 23). Dabei wurde der Beschuldigte zur\nPerson und zur Sache befragt (SE GD 23/1). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den\nParteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten eröffnete die Vorinstanz – nach\neiner kurzen Unterbrechung – ihr Urteil mündlich, begründete dieses kurz und händigte den\nParteien das schriftliche Urteilsdispositiv aus (SE GD 23 S. 5-6; SE GD 23/4).\n\n3. Mit Schreiben vom 19. November 2021 (Postaufgabe: gleichentags) meldete die\nVerteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten schriftlich bei der Vorinstanz\nBerufung an (SE GD 24).\n\n4. Die Vorinstanz versandte sodann am 9. Dezember 2021 das begründete Urteil, welches den\nParteien am 10. Dezember 2021 zugestellt wurde (SE GD 25/1 und 25/2). Der Urteilsspruch\nlautete wie folgt:\n\n\"1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der Urkundenfälschung gemäss\nArt. 251 Ziff. 1 StGB.\n\n2. Er wird dafür bestraft mit:\n2.1 einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 210.00, unter Gewährung des bedingten\nStrafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren;\n2.2 einer Verbindungsbusse von CHF 1'050.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit\neiner Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.\n\n3. Die Verfahrenskosten betragen\n\nCHF 626.00 Kosten des Vorverfahrens\nCHF 961.90 Nachträgliche gerichtspolizeiliche Kosten (forensische Datensicherung)\nCHF 2'000.00 Entscheidgebühr\nCHF 190.00 Auslagen\nCHF 3'777.90 Total\n\nund werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n4. Dem Beschuldigten wird keine Aufwandentschädigung ausgerichtet.\n\n5. [Rechtsmittel]\"\nSeite 3/26\n\n5. Am 30. Dezember 2021 (Postaufgabe: 29. Dezember 2021) reichte die Verteidigung namens\nund im Auftrag des Beschuldigten eine Berufungserklärung bei der Strafabteilung des\nObergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Sie erklärte, das Urteil\nvollumfänglich anzufechten, und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-4. Der\nBeschuldigte sei stattdessen von Schuld und Strafe freizusprechen, die Verfahrenskosten\nseien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei angemessen zu\nentschädigen. Gleichzeitig stellte sie den Beweisantrag, den sichergestellten Computer des\nBeschuldigten (Acer Aspire E51-132) hinsichtlich entlastenden Materials überprüfen zu\nlassen (OG GD 2).\n\n6. Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2022 stellte die Verfahrensleitung die\nBerufungserklärung der Staatsanwaltschaft zu und setzte den Parteien mehrere Fristen. Die\nVerteidigung wurde u.a. aufgefordert, ihren Beweisantrag zu präzisieren und zu begründen\nsowie namentlich anzugeben, zu welchem Beweisthema nach welchem \"Material\" gesucht\nwerden soll. Gleichzeitig fragte die Verfahrensleitung die Parteien an, ob sie sich mit der\nDurchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären könnten (OG GD\n3).\n\n7. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine\nAnschlussberufung und das Stellen von Beweisanträgen. Sie erklärte sich mit der\nDurchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden. Gleichzeitig äusserte sie\nsich bereits zum Beweisantrag der Verteidigung und beantragte dessen Abweisung (OG GD\n4).\n\n"}