2. Der Beschuldigte D.________ wird von den Vorwürfen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 SpoFöG und Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SpoFöV freigesprochen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 6'111.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschuldigte wird für die Kosten seiner Verteidigung im Vorverfahren und vorinstanzlichen Hauptverfahren mit pauschal CHF 15'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.