Folglich ist keine Zeit für Rechtsstudium zu entschädigen. Gleiches gilt für die geltend gemachten 8.1 Stunden (3.4 + 4.7) für Rechtsstudium betreffend Nichteintretensvoraussetzungen bzw. Aktivlegitimation, denn diese Rechtsfragen werden von Amtes wegen geprüft und rechtfertigen kein separates Rechtsstudium. Schliesslich scheint auch der geltend gemachte Aufwand von 4.6 Stunden (3.9 + 0.5 + 0.2) für die Stellungnahme betreffend Beweisanträge angesichts der eingereichten siebenseitigen Eingabe als leicht zu hoch. Hierfür sind 3 Stunden zu entschädigen.