Folglich ist der Aufwand für das Verfassen der Berufungsantwort um 15 Stunden zu kürzen. Darin enthalten sind auch die geltend gemachten 4.9 Stunden, welche der Verteidiger für Rechtsstudium betreffend Anwendungsbereich des Sportförderungsgesetzes geltend macht. Denn abgesehen von der Problematik hinsichtlich des Anklagegrundsatzes sind in der Berufungsbegründung keine neuen rechtlichen Fragen aufgeworfen worden, die ein separates Rechtsstudium erfordert hätten. Folglich ist keine Zeit für Rechtsstudium zu entschädigen.