GD 23) als zu hoch. Zwar handelt es sich vorliegend um eine nicht alltägliche Thematik, so dass ein gewisser Mehraufwand auch für einen im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts erfahrenen Rechtsanwalt nachvollziehbar sind. Allerdings war die Verteidigung bereits vor der Vorinstanz mit dem Fall befasst und konnte sich entsprechend in die Thematik einarbeiten. Zudem waren die wesentlichen Aspekte dieses Verfahrens allgemeinstrafrechtlicher Natur. Folglich ist der Aufwand für das Verfassen der Berufungsantwort um 15 Stunden zu kürzen.