Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). Seite 24/26