Daran ändert auch der rechtliche Status der Berufungsklägerin nichts. Denn obwohl die Berufungsklägerin im Auftrag des Bundesrates gewisse hoheitliche Funktionen wahrnimmt und zur Berufung berechtigt ist, bleibt sie eine privatrechtliche Stiftung, die hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht anders zu behandeln ist als jede andere Privatklägerschaft (vgl. Zielvereinbarung 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS handelnd durch das Bundesamt für Sport und der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 31. Dezember 2021).