3.3 Im vorliegenden Fall folgt der Entschädigungsanspruch somit dem Kostenspruch. Denn wie gezeigt geht die Entschädigung der beschuldigten Person im Berufungsverfahren in jedem Fall zu Lasten der unterliegenden Privatklägerschaft – genau diese Konstellation liegt hier vor, auch wenn es sich bei der Berufungsklägerin nicht um eine Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO handelt. Entsprechend sind die Kosten für die Entschädigung des Beschuldigten der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Daran ändert auch der rechtliche Status der Berufungsklägerin nichts.