3.2 Das Bundesgericht führte in einem Entscheid betreffend die der Kostenpflicht nachfolgenden Entschädigungszahlungen zusammengefasst unmissverständlich aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6), "dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht" (Art. 432 Abs. 2 StPO).