sondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der Seite 23/26 Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an den Privatkläger gibt es nicht. Der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt. Ihm kommt dabei ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.2 m.H.).