1.3 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz für die Kosten seiner Verteidigung mit einer pauschalen Entschädigung von CHF 15'000.00 aus der Staatskasse entschädigt. Diese Entschädigung blieb im Berufungsverfahren unbestritten und erweist sich im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als angemessen (OG GD 1 S.13). Die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung kann folglich gemäss dem Antrag der Verteidigung bestätigt werden. Der Beschuldigte ist für die Kosten seiner Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mithin pauschal mit CHF 15'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.