1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Mit dem vorliegenden Urteil wird die Berufung der Berufungsklägerin abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Zudem blieb die vorinstanzliche Kostenregelung im Berufungsverfahren unbestritten. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.