Dadurch, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift die (tatsächliche) Verschreibung von Testogel an N.________ nicht vorgeworfen wurde, war es ihm nicht möglich, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen, womit er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war. Ein Schuldspruch wegen des Tatvorwurfs der Verschreibung von Testosteron aufgrund der Begründung der Berufungsklägerin würde das Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO verletzen, wie die Verteidigung zu Recht anmerkte, und fällt somit ausser Betracht. Der Freispruch der Vorinstanz ist somit (auch) in dieser Hinsicht zu bestätigen. V. Kostenfolgen