_ ist in der Anklageschrift nichts zu lesen, womit es gegen das Anklageprinzip verstossen würde, den Beschuldigten unter diesem Gesichtspunkt schuldig zu sprechen. Denn bei der Frage, an wen der Beschuldigte Testogel verschrieben hat, handelt es sich klarerweise um eine Frage des Sachverhaltes und nicht um eine rechtliche Würdigung, so dass das Gericht an die in der Anklageschrift umschriebene Darstellungsweise gebunden ist. Dadurch, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift die (tatsächliche) Verschreibung von Testogel an N.___