22 Abs. 1 SpoFöG darstellen. Insofern verlangt die Berufungsklägerin, den Beschuldigten wegen einer Tat schuldig zu sprechen, welche in der Anklageschrift nicht umschrieben wurde, machte die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift doch wie gezeigt geltend, die drei Beutel Testogel seien "lediglich zur Verschleierung" an N.________ verschrieben worden. Von einer tatsächlichen Verschreibung von Testosteron an N.________ ist in der Anklageschrift nichts zu lesen, womit es gegen das Anklageprinzip verstossen würde, den Beschuldigten unter diesem Gesichtspunkt schuldig zu sprechen.