4. Die Berufungsklägerin behauptet in ihren Eingaben im Berufungsverfahren sodann überhaupt nicht, dass die Beutel Testogel im Sinne des Anklagevorwurfes für C.________ gedacht gewesen wären. Vielmehr stellt sie auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ab und macht geltend, die drei sportbezogenen Verschreibungen von Testosteron an N.________ würden eine eigenständige, mehrfache und vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 SpoFöG darstellen.