Zudem konnte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung glaubhaft darlegen, weshalb die Verschreibung von Testosteron an N.________ wohl medizinisch nicht indiziert, aber von diesem dennoch gewünscht gewesen sei. Insgesamt bestehen keine Zweifel an der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf welche an dieser Stelle mangels Bestreitung der Berufungsklägerin verwiesen werden kann (OG GD 1 S. 12 Rz. 2.2).