dar, dass es im Übrigen keine Beweise für diesen Tatvorwurf gebe und stattdessen aufgrund der glaubhaften Aussage des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass die Beutel Testogel tatsächlich an N.________ verschrieben worden seien. Diese Sachverhaltsfeststellung blieb im Berufungsverfahren unbestritten und ist im Übrigen nicht zu beanstanden. So spricht bereits der Fundort der Testogel Beutel in den Wohnräumen von N.________ tendenziell dafür, dass der Beschuldigte ihm selbst das Testogel verschrieben hatte. Zudem konnte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung glaubhaft darlegen, weshalb die Verschreibung von Testosteron an N.______