3. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, der Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft basiere hauptsächlich auf dem Umstand, dass die Auswertung der am 15. November 2017 bei der Trainingskontrolle C.________ erhobenen Urinproben die Zuführung von Testosteron ergeben hätten und dass bei der Hausdurchsuchung im elterlichen Einfamilienhaus die fraglichen Beutel Testogel gefunden worden seien. Die Vorinstanz legt sodann überzeugend Seite 21/26