1.2 Das bereits durch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK sowie Art. 32 Abs. 2 BV vorgegebene und ausdrücklich in Art. 9 StPO kodifizierte Anklage- bzw. Akkusationsprinzip besagt, dass die Anklageschrift den Verfahrensgegenstand präzise festzulegen hat. Es muss für das Gericht klar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten die beschuldigte Person welchen Straftatbestand in welcher Form erfüllt hat. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden.