a der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) sind verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG die im Anhang aufgeführten Stoffe. Darunter fällt gemäss Ziffer I.2.b des Anhangs Testosteron.