allerdings, wenn man die gesetzliche Definition der verbotenen Methoden jeglichen Inhaltes entleert und einzig auf den Zweck der Methode, d.h. die Zielerreichung, die in der Erhöhung der Transportfähigkeit des Blutes besteht, abstellte. 9. Aufgrund der voranstehenden Ausführungen ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte nicht der Anwendung einer verbotenen Methode gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG i.V.m. Art. 19. Abs. 3 SpoFöG i.V.m. Ziff. 1 von Anhang II. der SpoFöV schuldig gemacht hat. Der Freispruch der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht zu bestätigen. IV. Tatvorwurf der Verschreibung des verbotenen Mittels Testosteron