Über die gutachterlich erstellte Tatsache, dass die vom Beschuldigten durchgeführte Ozontherapie zu keiner relevanten Erhöhung der Sauerstoffaufnahme und Steigerung der Leistungsfähigkeit führt, kann nicht mit dem Verweis auf die Rechtsnatur eines Tätigkeitsdeliktes hinweggesehen werden. Eine andere Auffassung wäre mit dem Legalitätsprinzip nicht in Einklang zu bringen und zöge eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich.