Es käme einem Zirkelschluss gleich, bei einem Tätigkeitsdelikt die unter Strafe gestellte Tätigkeit mit der Wirksamkeit einer verbotenen Methode zu umschreiben, nur um dann gleichzeitig die Prüfung dieser Wirksamkeit mit Verweis auf die Rechtsnatur eines Tätigkeitsdeliktes und das fehlende Erfordernis eines Taterfolges zu verneinen. Über die gutachterlich erstellte Tatsache, dass die vom Beschuldigten durchgeführte Ozontherapie zu keiner relevanten Erhöhung der Sauerstoffaufnahme und Steigerung der Leistungsfähigkeit führt, kann nicht mit dem Verweis auf die Rechtsnatur eines Tätigkeitsdeliktes hinweggesehen werden.