der SpoFöV strafbare Verhalten beinhaltet folglich die Anwendung einer Methode, welche anerkannterweise, d.h. wissenschaftlich nachweisbar, geeignet ist, durch eine künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe eine Steigerung der Leistungsfähigkeit zu erreichen. Es käme einem Zirkelschluss gleich, bei einem Tätigkeitsdelikt die unter Strafe gestellte Tätigkeit mit der Wirksamkeit einer verbotenen Methode zu umschreiben, nur um dann gleichzeitig die Prüfung dieser Wirksamkeit mit Verweis auf die Rechtsnatur eines Tätigkeitsdeliktes und das fehlende Erfordernis eines Taterfolges zu verneinen.