Vielmehr ist der Tatbestand bei einem Tätigkeitsdelikt bereits erfüllt, wenn sich der Täter gemäss einer im Gesetz umschriebenen Art verhält. Im Gegensatz zu einem Erfolgsdelikt bedarf es bei einem Tätigkeitsdelikt keines Taterfolges. Entscheidend ist folglich die vom (u.U. formellen) Gesetz umschriebene Tätigkeit, die im vorliegenden Fall gemäss Ziff. 1 von Anhang II der SpoFöV in der Anwendung einer Methode zur künstlichen Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe besteht.