Damit lege der Gesetzgeber den Fokus auf den reinen Zweck und nicht die Zielerreichung. Der Berufungsklägerin ist diesbezüglich insofern Recht zu geben, als dass es sich bei den in der Strafbestimmung von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG umschriebenen Tatbeständen um Tätigkeitsdelikte handelt, bei welchen für die Erfüllung des Tatbestandes kein über die Tätigkeit hinausgehender Erfolg erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E.4.2.3). Vielmehr ist der Tatbestand bei einem Tätigkeitsdelikt bereits erfüllt, wenn sich der Täter gemäss einer im Gesetz umschriebenen Art verhält.