8.3 Sodann bringt die Berufungsklägerin vor, das Eintreten einer leistungssteigernden Wirkung sei nicht Tatbestandsmerkmal von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG, was bereits aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung hervorgehe, nach welchen bestraft werde, wer "zu Dopingzwecken" handle. Damit lege der Gesetzgeber den Fokus auf den reinen Zweck und nicht die Zielerreichung.