Da die Ozontherapie keine Leistungssteigerung zur Folge hat und somit zu keiner unfairen Verzerrung des Wettbewerbs führen kann, liegt keine objektive Gefährlichkeit im Sinne der Rechtsgutverletzung vor. Ferner war der Beschuldigte gemäss seinen glaubhaften Aussagen stets der Auffassung, eine legale Behandlungsmethode durchzuführen, womit auch kein deliktischer Wille zu erkennen ist. Das Vorliegen eines strafbaren untauglichen Versuches kann somit mangels einer objektiven Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten ausgeschlossen werden.