Täterverhaltens. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten als Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung verstanden werden könnte, zumal erstellt ist, dass die von ihm durchgeführte Ozontherapie zu keiner Erhöhung der Transportfähigkeit des Sauerstoffs führt. Da die Ozontherapie keine Leistungssteigerung zur Folge hat und somit zu keiner unfairen Verzerrung des Wettbewerbs führen kann, liegt keine objektive Gefährlichkeit im Sinne der Rechtsgutverletzung vor.