Allerdings bedarf es beim (strafbaren) untauglichen Versuch eines Deliktverwirklichungswillens des Täters (BGE 140 IV 150 E. 3.6). Das Bundesgericht hat im genannten Entscheid festgehalten, dass untaugliche Verhaltensweisen grundsätzlich nur strafbar sein sollen, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist damit - neben dem Deliktsverwirklichungswillen - eine minimale objektive Gefährlichkeit des Seite 19/26