Damit macht die Berufungsklägerin sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe sich in einem Irrtum hinsichtlich der Auswirkungen der Ozontherapie befunden, da er von einer Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen sei, welche so gemäss Gutachten nicht existiert. Damit rückt die Berufungsklägerin das Verhalten des Beschuldigten in die Nähe eines untauglichen Versuches, bei welchem sich eine Tat entgegen der Vorstellung des Täters nicht zur Vollendung führen kann. Allerdings bedarf es beim (strafbaren) untauglichen Versuch eines Deliktverwirklichungswillens des Täters (BGE 140 IV 150 E. 3.6).