8.2 Die Berufungsklägerin hebt ferner hervor, dass der Beschuldigte selbst ausgesagt habe, es gehe bei der Ozontherapie darum, besser trainieren zu können, womit ein offensichtlicher Bezug zur erhofften Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport bestehe (OG GD 20 S. 7 Rz. 36). Damit macht die Berufungsklägerin sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe sich in einem Irrtum hinsichtlich der Auswirkungen der Ozontherapie befunden, da er von einer Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen sei, welche so gemäss Gutachten nicht existiert.