Diesbezüglich sind die Feststellungen des Gutachters von entscheidender Bedeutung, nach welchen eine Ozontherapie (O3-AHT) zu keiner klinisch relevanten Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe führe sowie dass es keine wissenschaftlich fundierten Belege für eine Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit gebe (OG GD 18 S. 7). Die Berufungsklägerin stellt diese gutachterlichen Feststellungen nicht in Abrede und macht stattdessen vielmehr geltend, dass die Frage nach einer effektiven Leistungssteigerung einer Methode zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht relevant sei.