8.1 Folglich bleibt einzig zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die von ihm angewandte Ozontherapie den Tatbestand im Rahmen der offenen Formulierung von Ziff. 1 von Anhang II der SpoFöV erfüllt haben könnte, also ob die Ozontherapie eine Methode zur künstlichen Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe ist.