Der Bürger bzw. die Bürgerin muss auf die im Gesetz gewählte Formulierung und die damit zusammenhängende Bedeutung gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch vertrauen können, damit er bzw. sie in der Folge sein/ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem gewissen Grad an Gewissheit erkennen kann. Die vom Beschuldigten durchgeführte Ozontherapie kann folglich nicht als Blutdoping mit Verwendung von autologem Blut gemäss Ziff. 1 von Anhang II der SpoFöV gelten.