Damit Blutdoping mit autologem Blut vorliegen kann, bedarf es folglich neben der Verwendung von eigenem Blut einer Erhöhung der roten Blutkörperchen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin auch nicht behauptet, dass die vom Beschuldigten durchgeführte Ozontherapie zu einer Erhöhung der roten Blutkörperchen geführt hätte. Der Gutachter hielt in seinem Gutachten lediglich fest, dass die Anhänger von Ozontherapien u.a. behaupten, diese hätte eine "indirekte Wirkung etwa über die Stimulierung von roten Blutkörperchen (Erythrozyten) im Knochenmark".