6. Den Ausführungen der Berufungsklägerin kann nicht eindeutig entnommen werden, welche Tatbestandsvariante von Ziff. 1 von Anhang II. der SpoFöV sie als erfüllt erachtet, führt sie doch einerseits aus, bei der vom Beschuldigten durchgeführten Ozontherapie handle es sich "unzweideutig um die Verwendung von eigenem Blut", was auf einen Fall von "autologem" Blutdoping hindeuten würde, während sie andererseits auch geltend macht, die erwähnte Behandlung falle "unter das Verbot der Anwendung von Methoden zur Erhöhung der Transportkapazität", was auf eine Subsumption unter die offene Formulierung Ziff. 1 von Anhang II der SpoFöV hinweist.