Ob der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt allenfalls als eine andere, in der erwähnten Verordnung nicht näher definierte Form des "Blutdopings" beschreiben könnte, ist folglich nicht näher zu prüfen, da aus strafrechtlicher Sicht einzig die voranstehend hervorgehobenen Arten des Blutdopings existieren. Andere Behandlungsweisen von Sportlern, die möglicherweise einen Einfluss auf ihr Blut bzw. dessen Funktionsweise haben, können somit im Sinne aufgrund der erwähnten (strafrechtlichen) Rechtsgrundlage nicht als "Blutdoping" bezeichnet werden, was natürlich Seite 17/26