5. Angesichts der voranstehenden Ausführungen kommt einzig eine Anwendung der offenen Formulierung in Frage, nach welcher die künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder Sauerstoffabgabe eine verbotene Methode im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 SpoFöV darstellt. Ob der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt allenfalls als eine andere, in der erwähnten Verordnung nicht näher definierte Form des "Blutdopings" beschreiben könnte, ist folglich nicht näher zu prüfen, da aus strafrechtlicher Sicht einzig die voranstehend hervorgehobenen Arten des Blutdopings existieren.