Dies ist zu verneinen, auch wenn der Verordnungsgeber mit der nicht abschliessenden Aufzählung ("einschliesslich") wohl bewusst eine möglichst weite Definition wählte, um so den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Dem Gesetzgeber bleibt es vorbehalten, das materielle Strafrecht anhand der gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen nachzuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.1).