19 Abs. 3 SpoFöG somit nicht abschliessend definieren, womit es nach Intention des Verordnungsgebers auch möglich sein soll, Methoden als (strafbares) Blutdoping zu qualifizieren, welche in der gewählten Auflistung nicht enthalten sind. In der erwähnten Auflistung wird sodann die "Verwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft" als eine Methode des Blutdopings umschrieben. Die unter Ziff.