4. Der Begriff "Blutdoping" wird in der genannten Verordnungsbestimmung mit einer Auflistung umschrieben, die nicht abschliessend ist, wie sich aus der Verwendung der Präposition "einschliesslich" ergibt ("y compris" im französischen und "compresa" im italienischen Verordnungstext). Der Verordnungsgeber wollte das Blutdoping als verbotene Methode gemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG somit nicht abschliessend definieren, womit es nach Intention des Verordnungsgebers auch möglich sein soll, Methoden als (strafbares) Blutdoping zu qualifizieren, welche in der gewählten Auflistung nicht enthalten sind.