3.2.4 Im Rahmen einer historischen Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es gemäss den Erläuterungen zur SpoFöV der Wille des Verordnungsgebers war, insbesondere solche Seite 16/26 Dopingmethoden für strafbar zu erklären, "die der Erhöhung der Transportkapazitäten im Blut dienen […]" (Erläuterungen zur SpoFöV, S. 25). Historisch gesehen steht damit der Überschrift von SpoFöV Anhang II Ziff. 1 folgend der Sauerstoffgehalt bzw. dessen Erhöhung im Zentrum der Auslegung.