3.2.3 Bei einer teleologischen Auslegung ist der Zweck einer Rechtsnorm zu ergründen. Hierbei ist zu bedenken, dass der Gesetzeszweck des SpoFöG darin besteht, Verhaltensweisen zu fördern, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. d SpoFöG). Die Verzerrung des Sportwettbewerbs durch Doping kann als unerwünschte Begleiterscheinung bezeichnet werden. Folglich entspricht es nicht dem Gesetzeszweck, Methoden, welche diese unerwünschte Begleiterscheinung nicht mit sich bringen (Verzerrung eines Sportwettbewerbs), zu verbieten (vgl. E. III/3.1.1).