Andere Länder, wie z.B. Deutschland, definieren die verbotenen Methoden in ihren Antidopinggesetzen nicht selbst, sondern verweisen vielmehr auf die vorgenannte (internationale) Definition, womit die verbotenen Methoden in dieser Hinsicht relativ klar umschrieben sind. In der Schweiz hat sich der Gesetzgeber entschieden, die Definition der verbotenen Methoden dem Verordnungsgeber zu überlassen. Mit der Passage "einschliesslich der Verwendung von […] autologem Blut" in SpoFöV Anhang II Ziff. 1 wird eine mögliche Methode des Blutdopings umschrieben bzw. angedeutet, zumal die Plasmaaufbereitung dabei nicht erwähnt wird.