3.1.2 Gemäss dem internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport ist die "Wiederzufuhr jeglicher Menge von autologem Blut […] oder Produkten aus roten Blutkörperchen" verboten (Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport, Anhang I, M1 Ziff. 1; vgl. act. 14/136). Andere Länder, wie z.B. Deutschland, definieren die verbotenen Methoden in ihren Antidopinggesetzen nicht selbst, sondern verweisen vielmehr auf die vorgenannte (internationale) Definition, womit die verbotenen Methoden in dieser Hinsicht relativ klar umschrieben sind.