3.1.1 Zentral ist im vorliegenden Fall die Auslegung des Begriffs Blutdoping gemäss Anhang II der SpoFöV. Die Bekämpfung des Missbrauchs von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport ist ein Gesetzesziel des SpoFöG (Art. 1 Abs. 1 lit. d SpoFöG). Zudem sollen die positiven Werte des Sports gefördert werden. Aus der Botschaft Seite 15/26 zum SpoFöG geht hervor, dass mit der Dopingbekämpfung "Fairplay, Chancengleichheit, ehrliche Wettkämpfe" gefördert werden sollen (BBI 2009 8189 S. 8220).